Vereinssatzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Tennisclub Grün-Weiss e.V. Frankenthal“. Er hat seinen Sitz in Frankenthal und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein (VR 450 Fra) eingetragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie die Förderung der Jugend.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften: - Ehrenmitglieder - Aktive Mitglieder - Passive Mitglieder Über den schriftlichen Aufnahmeantrag und die Einstufung eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
- Mit der Aufnahme eines Mitglieds ist dieses verpflichtet, den jeweils gültigen Jahresbeitrag sowie die Aufnahmegebühr und etwaige Abgaben und Umlagen zu zahlen.
- Jede Art von Mitgliedschaft erlischt durch Tod/Austritt/Ausschluss/Auflösung des Vereins.
- Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis spätestens 6 Wochen vorher dem Vorstand durch Einschreibebrief zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam wird.
§4 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Ehrenrat.
§5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden Vorstandsmitglied für Finanzen Vorstandsmitglied für Technik Vorstandsmitglied für Aktivensport Vorstandsmitglied für Seniorensport Vorstandsmitglied für Jugendsport Vorstandsmitglied für Breitensport
- Die Mitglieder des Vorstands werden auf der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren umschichtig gewählt. In geraden Jahren sind zu wählen die Vorstandsmitglieder f. Finanzen, f. Jugendsport und für Seniorensport. In ungeraden Jahren sind zu wählen der Vorstandsvorsitzende sowie die Vorstandsmitglieder f. Technik, f. Aktivensport u. für Breitensport.
- Alle Mitglieder des Vorstands sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Den Verein vertritt gerichtlich und außergerichtlich der 1. Vorsitzende allein. Außerdem ist jedes weitere Vorstandsmitglied zusammen mit dem Vorstandsmitglied f. Finanzen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll jedoch die Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden wirksam werden.
- Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es drei seiner Mitglieder beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzung beruft und leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das Vorstandsmitglied für Finanzen, bei dessen Verhinderung ein Vorstandsmitglied für Sport.
§6 Ausschüsse
1. Jedes Vorstandsmitglied kann einen Ausschuss, wie den Jugendausschuss, Sportausschuss oder Finanzausschuss etc. gründen, der dem Vorstandsmitglied bei der Erfüllung seiner Aufgaben behilflich ist.
2. Der Ausschuss soll aus 3 – 8 Mitgliedern bestehen, die von dem Vorstandsmitglied bestimmt werden. Vorsitzender des jeweiligen Ausschusses ist das Vorstands- mitglied, welches den Ausschuss gründet.
3. Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses soll einmal im Monat eine Sitzung einberufen. 4. Beschlüsse des Ausschusses soll der Vorsitzende des Ausschusses dem Vorstand mitteilen und zur Abstimmung stellen.
§7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
- Die Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein. Dazu werden die Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher in der „Rheinpfalz“-Ausgabe Frankenthal und Ludwigshafen eingeladen oder schriftlich unterrichtet.
- Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer b) Entlastung des Vorstands c) Wahlen, soweit diese anfallen d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und eventueller Umlagen e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages f) Beschlussfassung über fristgemäß eingegangene Anträge
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem Vorstandsmitglied für Finanzen, bei dessen Verhinderung einem Vorstandsmitglied für Sport.
- Über Anträge, die in der Tagesordnung nicht aufgeführt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht worden sind.
- Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Mitgliederversammlung beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt zugelassen werden.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Ein Mitglied, das unter 18 Jahre alt ist, kann sich in der Mitgliederversammlung von einem Erziehungsberechtigten vertreten lassen, sofern nicht schon ein Erziehungsberechtigter Mitglied des Vereins ist. Stimmberechtigt ist die Vertretung des Jugendlichen nur in Fragen, die die Jugendarbeit betreffen. Der Vorstand entscheidet, wann eine Frage in den Jugendbereich fällt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – abgegebene ungültige oder unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen und erfolgen durch Erheben des Armes. Eine geheime Abstimmung findet nur statt, wen dem Antrag mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jeder Zeit unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§9 Kassenprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassen-geschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§10 Vereinsstrafen
Vereinsstrafen sind: a) Verwarnung b) Geldbuße c) Vorübergehender Ausschluss aus dem Spielbetrieb d) Ausschluss aus dem Verein Vereinsstrafen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds verhängt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und die Vereinskamaradschaft, Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, Nichtzahlung der Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Mahnung und Verstoß gegen die Platz, Spiel- und Hausordnung. Für die Verhängung von Vereinsstrafen über ein Mitglied ist der Vorstand zuständig. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder. Vor der Beschlussfassung über eine Vereinsstrafe ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben. Der Beschluss über eine Vereinsstrafe ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
§11 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Ehrenrats werden auf der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Den Vorsitz im Ehrenrat führt das vom Ehrenrat gewählte Mitglied. 2. Dem Ehrenrat obliegt die Entscheidung von persönlichen Streitigkeiten und von Ehrenverfahren, die Mitglieder betreffen. Er ist weiter zuständig für Vorschläge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Einspruchsinstanz bei Ausschlussverfahren und Verhängung von Spielsperren über 4 Monate.
§12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitlieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
